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   BVerwG, 09.04.1991 - 1 DB 3.91   

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https://dejure.org/1991,2695
BVerwG, 09.04.1991 - 1 DB 3.91 (https://dejure.org/1991,2695)
BVerwG, Entscheidung vom 09.04.1991 - 1 DB 3.91 (https://dejure.org/1991,2695)
BVerwG, Entscheidung vom 09. April 1991 - 1 DB 3.91 (https://dejure.org/1991,2695)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vollstreckung Gehaltskürzung - Beurlaubter Beamter - Bundesdisziplinargericht - Disziplinarentscheidung - Ausschluß der Beschwerde - Einwendung gegen die Vollstreckung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 93, 61
  • NVwZ 1992, 638
  • NVwZ 1993, 70 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1992, 638
  • DVBl 1991, 1197
  • DÖV 1991, 939
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 26.02.1986 - 1 D 118.85

    Zulässigkeit der Gehaltskürzung - Beamter - Beurlaubung ohne Dienstbezüge

    Auszug aus BVerwG, 09.04.1991 - 1 DB 3.91
    Sofern der Hinweis lediglich als Empfehlung auszulegen sei, bedürfe er einer Klarstellung, weil er der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 83, 125 (131) zuwiderlaufe.

    Zutreffend ist das Bundesdisziplinargericht davon ausgegangen, daß eine Gehaltskürzung auch gegen einen zeitweise ohne Bezüge beurlaubten Beamten verhängt werden kann; die Beurlaubung stellt nur ein zeitweiliges Vollstreckungshindernis dar, das der Zulässigkeit der grundsätzlich vollstreckungsfähigen Disziplinarmaßnahme nicht entgegensteht (BVerwGE 83, 125 ; Claussen/Janzen, a.a.O., § 9, Rz 2).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 26. Februar 1986 (BVerwGE 83, 125 ) im einzelnen dargelegt, daß der nachträglichen Vollstreckung einer Gehaltskürzung gegen einen im Urteilszeitpunxt ohne Bezüge beurlaubten Beamten nichts im Wege steht, wenn der Beamte später wieder Dienstbezüge erhält; damit hat der Senat einen Aufschub bzw. eine Unterbrechung der begonnenen Vollstreckung dem Grunde nach ausdrücklich für zulässig erklärt (zustimmend Weiß, PersV 1987, 137 ; Claussen/Janzen, a.a.O., § 117, Rz 7, § 9, Rz 5).

    Die Berechnung der Kürzung nach den im Urteilszeitpunkt dem Beamten abstrakt zustehenden Bezügen und deren aufgeschobene Vollstreckung bis zum Wiederbeginn der Gehaltszahlung widerspricht auch nicht § 117 Abs. 4 Satz 1 BDO (Weiß, a.a.O., 151 f.; BVerwGE 83, 125 ).

  • BVerwG, 21.11.1968 - I DB 26.68

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.04.1991 - 1 DB 3.91
    Zur Durchbrechung der Unanfechtbarkeit einer endgültigen Entscheidung (Fortführung von BVerwGE 33, 209).

    Der Senat hat die Beschwerde nach § 25 BDO i.V.m. § 304 StPO gegen einen im Verfahren nach § 122 BDO ergangenen Beschluß des Bundesdisziplinargerichts ausnahmsweise zugelassen, wenn dieser die Zulässigkeit des Disziplinarrechtsweges verneint hatte und die Verweigerung eines Rechtsmittels gegen diesen Beschluß einen Verstoß gegen die Justizgewährungspflicht, des Staates bedeutet hätte (Bundesverwaltungsgericht, a.a.O.; BVerwGE 33, 209 ; vgl. auch BVerwGE 43, 270 ).

  • BGH, 24.11.1961 - 1 StR 140/61

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Auszug aus BVerwG, 09.04.1991 - 1 DB 3.91
    Eine formelle oder materielle Beschwer in diesem Sinne kann sich dagegen grundsätzlich nicht allein aus Darlegungen in den Entscheidungsgründen ergeben (ständige Rechtsprechung seit BGHSt 16, 374 ; Kleinknecht/Meyer, StPO, 39. Auflage, vor § 296, Rz 11; Claussen/Janzen a.a.O., vor § 79, Rz 3 a; Leußer in Behnke a.a.O. vor § 79, Rz 10).
  • BVerwG, 12.08.1988 - 1 DB 23.88

    Sachentscheidungen - Bundesdisziplinargericht - Beschwerderecht

    Auszug aus BVerwG, 09.04.1991 - 1 DB 3.91
    Dies ergibt sich aus § 122 Abs. 4 BDO, der die die Beschwerde eröffnende Bestimmung des § 121 Abs. 5 BDO ausdrücklich nicht in die entsprechend anzuwendenden Verfahrensvorschriften einbezieht (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. zuletzt BVerwG, Beschluß vom 12. August 1988 - BVerwG 1 DB 23.88 - <BVerwGE 86, 48 = ZBR 1989, 245 m.w.N.>).
  • BVerwG, 02.12.1970 - I D 19.70

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.04.1991 - 1 DB 3.91
    Dieser Zeitpunkt - Beginn des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats - ist nach der Rechtsprechung des Senats zwingendes Recht und kann nicht auf einen späteren Termin festgesetzt werden (BVerwGE 43, 146 ).
  • BVerwG, 08.10.1971 - II DB 9.71

    Rückzahlung von Teilen eines nach § 96 Bundesdisziplinarordnung (BDO) a.F.

    Auszug aus BVerwG, 09.04.1991 - 1 DB 3.91
    Der Senat hat die Beschwerde nach § 25 BDO i.V.m. § 304 StPO gegen einen im Verfahren nach § 122 BDO ergangenen Beschluß des Bundesdisziplinargerichts ausnahmsweise zugelassen, wenn dieser die Zulässigkeit des Disziplinarrechtsweges verneint hatte und die Verweigerung eines Rechtsmittels gegen diesen Beschluß einen Verstoß gegen die Justizgewährungspflicht, des Staates bedeutet hätte (Bundesverwaltungsgericht, a.a.O.; BVerwGE 33, 209 ; vgl. auch BVerwGE 43, 270 ).
  • BDH, 14.07.1967 - II DB 4/67

    Abberufung eines Untersuchungsführers im Rahmen eines Disziplinarverfahrens gegen

    Auszug aus BVerwG, 09.04.1991 - 1 DB 3.91
    Es bedarf jedoch keiner Entscheidung, ob dieser Umstand es rechtfertigen könnte, unabhängig von der Unanfechtbarkeit des Disziplinargerichtsbescheides eine außerordentliche Rechtswegeröffnung durch Art. 19 Abs. 4 GG zuzulassen (vgl. BVerwGE 33, 21 ).
  • RG, 07.06.1929 - I 275/29

    Was ist in §§ 337, 344 Abs. 1 StPO. unter dem "Urteil" zu verstehen?

    Auszug aus BVerwG, 09.04.1991 - 1 DB 3.91
    Selbst wenn die Entscheidungsgründe eine fehlerhafte Rechtsauffassung erkennen lassen, entfällt eine Beschwer insbesondere für den Bundesdisziplinaranwalt, wenn und soweit sich diese Auffassung des Gerichts nicht in Formulierung und Tragweite des entsprechenden Entscheidungstenors niederschlägt (Leußer in Behnxe, a.a.O., Rz 17; ebenso zum fehlenden Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft RGSt 63, 184 ; Ruß in Karlsruher Kommentar, StPO, 2. Auflage, vor § 296, Rz 6).
  • BVerwG, 28.02.2002 - 2 C 2.01

    Aufrechnung; Billigkeitsentscheidung; Disziplinarmaßnahme; Gehaltskürzung;

    Der Beginn des Kürzungszeitraumes ist in § 117 Abs. 4 Satz 1 DO NW zwingend festgelegt und kann nicht auf einen späteren Termin verschoben werden (vgl. Urteil vom 2. Dezember 1970 a.a.O. und Beschluss vom 9. April 1991 - BVerwG 1 DB 3, 91 - BVerwGE 93, 61 ).

    Ob etwas anderes gilt, wenn die Gehaltskürzung aus Rechtsgründen nicht durchgeführt werden kann, etwa weil der Beamte ohne Bezüge beurlaubt ist (vgl. Urteile vom 26. Februar 1986 a.a.O. S. 125 ff. und 13. Oktober 1992 - BVerwG 1 D 51.91 - DokBer B 1993, 25); Beschluss vom 9. April 1991 a.a.O. S. 61 ff., braucht nicht vertieft zu werden, weil der Besoldungsanspruch des Klägers im August 1994 nicht suspendiert war.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2000 - 12 A 1364/99

    Voraussetzungen der prozessrechtlichen Qualifizierung des Vorliegens einer

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 1991 - 1 DB 3/91 -, BVerwGE 93, 61.
  • BVerwG, 18.07.2006 - 1 DB 4.06

    Einstellung des förmlichen Disziplinarverfahrens; Nachzahlung einbehaltener

    Demzufolge kommt auch der Grundsatz nicht zur Anwendung, dass gegen gerichtliche Sachentscheidungen in Verfahren nach § 122 BDO die Beschwerde ausgeschlossen ist (vgl. Beschluss vom 9. April 1991 BVerwG 1 DB 3, 91 BVerwGE 93, 61 ).
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